Information für die neuen 1. Klass-Eltern

07.09.2021

Liebe Eltern unserer "neuen" Erstklässer,

hier sind die vom KM erlassenen Vorschriften über die Schuleingangsfeier.

Da wir unsere Begrüßung in der Kirche und hoffentlich kurz im Schulhof halten, entfällt die Testpflicht für die Kinder. Bitte halten Sie sich an die Personenbegrenzung und die Abstandsregeln.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung!

 

Mit freundlichen Grüßen

Anne Hirsch, Rin

 

 Auf Grundlage der Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 31.08.2021 (vgl. hierzu das KMS vom 01.09.2021, Az. ZS.4-BS4363.0/935, an alle Schulen) und der am 02.09.2021 in Kraft getretenen Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) darf ich Sie zur Organisation und Durchführung der Schuleingangsfeiern sowie zur Testung der Schulanfängerinnen und Schulanfänger wie folgt informieren:

 

Die Einschulungsfeier ist eine sonstige Schulveranstaltung und unterliegt damit den Infektionsschutzbestimmungen (vgl. § 13 der 14. BaylfSMV), den Hygienemaßnahmen des Rahmenhygieneplans für Schulen und des Hygienekonzepts der jeweiligen Schule.

Aus Gründen des Infektionsschutzes sind musikalische Darbietungen in Gesangsform oder mit Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen und eine Bewirtung mit Getränken und Speisen in diesem Schuljahr leider nicht möglich.

Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Schuleingangs-feiern

Ø Eine feste Personenobergrenze besteht nicht. Zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist jedoch auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m sowohl auf dem Schulgelände als auch in den Innenräumen zu achten. Hiervon ausgenommen sind Ange-hörige des eigenen Hausstandes, Ehegattinnen und Ehegatten, Partnerinnen und Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie und Geschwister.

Ø Die Schulleitung legt die Anzahl der möglichen Begleitpersonen pro Erstklässlerin bzw. Erstklässler fest, wobei sie sich an den zur Ver-fügung stehenden Räumlichkeiten orientiert. Die Anzahl der Begleit-personen ist möglichst gering zu halten.

Ø Aufgrund der besonderen Bedeutung der Schuleingangsfeier für Kinder und Eltern sollte, wo es möglich ist, zwei Erwachsenen pro Schulkind und den Geschwisterkindern die Möglichkeit gegeben werden, an der Einschulungsfeier teilzunehmen.

 

Ø Es wird empfohlen, die Schuleingangsfeiern zeitlich gestaffelt zu planen, damit die Vorgaben zum Infektionsschutz, insbesondere auch der Mindestabstand von 1,5 m an Ein- und Ausgängen, sicher eingehalten werden können.

Ø Da der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden muss, ist es nicht möglich, dass Eltern oder andere Begleitpersonen die Erstklässlerinnen und Erstklässler in das Klassenzimmer begleiten.

 

Ø Zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus oder eines Verdachtsfalles dokumentieren die Schulen die Kontaktdaten der anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer. In Innenräumen sind die zur Verfügung stehenden Plätze bzw. Bereiche zu nummerieren oder sonst verlässlich zu kennzeichnen, damit der Aufenthaltsort auch im Nachhinein noch festgestellt werden kann, und den Personen bzw. den Angehörigen eines Haushaltes unter Beachtung des Mindestabstands von 1,5 m fest zuzuteilen (vgl. Abschnitt III. Ziffer 16.1 des Rahmenhygieneplans für Schulen).

 

Testobliegenheit für Schülerinnen und Schüler

Ø Für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 gilt die Testobliegenheit. Die Teilnahme an der Schuleingangsfeier und am Präsenzunterricht ist auch für Erstklässlerinnen und Erstklässler nur mit Nachweis eines negativen Testergebnisses möglich (vgl. § 13 Abs. 2 der 14. BayIfSMV). Der Testnachweis entfällt für asymptomatische Schülerinnen und Schüler, die vollständig geimpft oder genesen sind und einen entsprechenden Nachweis erbringen.

 

Ø Wenn kein negativer und noch gültiger Testnachweis vorgelegt wird, müssen die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 einen von der Schule gestellten Selbsttest durchführen oder das Schulgelände mit den Begleitpersonen wieder verlassen. Nur so können etwaige Infektionen früh genug erkannt werden.

 

Weitere wichtige Infektionsschutzmaßnahmen

Ø Auf dem gesamten Schulgelände besteht in Gebäuden und geschlossenen Räumen Maskenpflicht, § 13 Abs. 1 der 14. BaylfSMV. Kinder im Grundschulalter dürfen statt einer medizinischen Gesichtsmaske auch eine textile Mund-Nase-Bedeckung (sog. Alltags- oder Community-Maske) nutzen; das Gesundheitsministerium empfiehlt jedoch auch für sie das Tragen medizinischer Masken (sog. „OP-Masken“), sofern ein enges Anliegen stets gewährleistet ist. Für ältere Kinder und Jugendliche (ab Jahrgangsstufe 5) sowie Erwachsene gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der 14. BayIfSMV).

Ø Bei Veranstaltungen im Innenbereich ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen.

Ø Um eine sichere Schuleingangsfeier zu ermöglichen, appellieren Sie bitte dringend und nachdrücklich an die teilnehmenden Sorgeberechtigten und andere schulfremde Personen, möglichst vollständig geimpft, genesen oder getestet an der Schuleingangsfeier teilzunehmen. Eine Nachweispflicht gegenüber der Schule diesbezüglich besteht jedoch nicht.