Informationen zum Schulstart für die Klassen 2. bis 4

07.09.2021

Liebe Eltern, 

es gibt folgende Vorschriften des KM für alle Grundschüler.

Die Testungen finden vorerst wieder 3 x die Woche statt. Es gibt die "Mund-Nasen-Schutzpflicht" auch am Sitzplatz bis 1. Oktober.

 

Weiter Informationen können Sie aus den Informationen des KM unten  entnehmen.

 

Ich wünsche Ihren Kinder, Ihnen und uns einen guten Start ins neue Schuljahr!

 

Herzliche Grüße

Anne Hirsch, Rin

 

Testobliegenheit für Schülerinnen und Schüler

Ø Für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 gilt die Testobliegenheit. Die Teilnahme an der Schuleingangsfeier und am Präsenzunterricht ist auch für Erstklässlerinnen und Erstklässler nur mit Nachweis eines negativen Testergebnisses möglich (vgl. § 13 Abs. 2 der 14. BayIfSMV). Der Testnachweis entfällt für asymptomatische Schülerinnen und Schüler, die vollständig geimpft oder genesen sind und einen entsprechenden Nachweis erbringen.

Ø Bitte appellieren Sie im Vorfeld an die Eltern, ihr Kind möglichst schon vor dem 14.09.2021 in einem Testzentrum bzw. einer Teststation oder bspw. einer Apotheke testen zu lassen und einen gültigen negativen Testnachweis (max. 48 Stunden alter PCR-Test oder max. 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 der 14. BayIfSMV) am ersten Schultag vorzulegen.

Ø Wenn kein negativer und noch gültiger Testnachweis vorgelegt wird, müssen die Schülerinnen und Schüler einen von der Schule gestellten Selbsttest durchführen oder das Schulgelände mit den Begleitpersonen wieder verlassen. Nur so können etwaige Infektionen früh genug erkannt werden.

Ø Wir bitten Sie, hierfür eine entsprechende Testmöglichkeit für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 zu schaffen, so dass die Kinder den Test unter Aufsicht der Schule durchführen können. In einigen Fällen wird vielleicht die Unterstützung eines Elternteils erforderlich sein. Im Falle eines positiven Ergebnisses muss die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler von anderen Personen isoliert werden und sich unverzüglich mit den Begleitpersonen nach Hause begeben.

Ø Zur Optimierung der räumlichen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten der Schule ist es hilfreich, im Vorfeld des 14.09.2021 abzufragen, ob die Schülerin bzw. der Schüler sich in der Schule testen oder einen anderweitigen Testnachweis vorlegen wird.

 

Weitere wichtige Infektionsschutzmaßnahmen

Ø Auf dem gesamten Schulgelände besteht in Gebäuden und geschlossenen Räumen Maskenpflicht, § 13 Abs. 1 der 14. BaylfSMV. Kinder im Grundschulalter dürfen statt einer medizinischen Ge-sichtsmaske auch eine textile Mund-Nase-Bedeckung (sog. Alltags- oder Community-Maske) nutzen; das Gesundheitsministerium empfiehlt jedoch auch für sie das Tragen medizinischer Masken (sog. „OP-Masken“), sofern ein enges Anliegen stets gewährleistet ist. Für ältere Kinder und Jugendliche (ab Jahrgangsstufe 5) sowie Erwach-sene gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der 14. BayIfSMV).

Ø Bei Veranstaltungen im Innenbereich ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen.